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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Metallbau Marcel Kaiser und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder gewerbliche Kunden handelt.

 

2. Wird der Vertrag abweichend von diesen Bedingungen bestätigt, so gelten dennoch ausschließlich unsere Bedingungen, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

Ist der Auftraggeber mit dieser Handhabung nicht einverstanden, hat er dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns abgeleitet werden können.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

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2. Vertragsabschluss

1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen zu lassen. Erst nach unserer schriftlichen Gegenbestätigung kommt der Vertrag rechtswirksam zustande.

2. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Maße, Angaben) oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.

3. Rücktritt und rechtliche Regelungen:

Wir behalten uns das Recht vor, bei Nichterfüllung vertraglicher Pflichten durch den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten. Erfüllungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund nicht erfüllter Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Auftragsstornierung / Projektabbruch:

Im Falle einer Stornierung oder eines vorzeitigen Projektabbruchs durch den Auftraggeber behalten wir uns vor, die bis dahin angefallenen Kosten – insbesondere Planungs-,

Material-, Vorbereitungs- und Arbeitskosten – in angemessenem Umfang zu berechnen.

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3. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit keine festen Preise vereinbart sind, gelten die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Bei einer Auftragssumme ab 4.000 € (brutto) ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung

In Höhe von 50 % der Gesamt Auftragssumme zu leisten. Mit den Arbeiten wird erst nach Geldeingang der Anzahlung begonnen.

3. Alle Zahlungen haben frei angegebener Zahlstelle innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

4. Preisänderungen sind zulässig, wenn sich Material-, Rohstoff-, Lohn- oder Transportkosten nach Vertragsschluss erhöhen.

5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

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4. Angebote und Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge und Berechnungen sind freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Derartige Angaben sind in keinem Fall zugesicherte Eigenschaften.

2. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Entwurfsplanungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen vor. Diese dürfen ohne Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, noch vervielfältigt oder für einen anderen Zweck als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

3. Behördliche oder sonstige Genehmigungen (z. B. Baugenehmigungen) sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.

4. Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-, Erd-, Elektro- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

5. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden müssen, sind gesondert zu vergüten.

6. Alle nicht im Angebot/Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

5. Lieferung, Leistung und Montage

1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Gefahr des Empfängers.

2. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen beigebracht wurden, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet ist und die vereinbarte Zahlung (insbesondere die Anzahlung) beim Auftragnehmer eingegangen ist.

3. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (z. B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet.

4. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Liefertermine frei.

5. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller bisher entstandenen Aufwendungen zu.

6. Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, bei Unmöglichkeit ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

7. Bei Schadensfällen sind Ansprüche auf Schadensersatz jeder Art und ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern die Ersatzansprüche nicht durch unsere Versicherung gedeckt sind. Das gilt insbesondere auch für nicht unmittelbar am Montage- bzw. Reparaturgegenstand selbst entstandene Schäden und Schäden durch Benutzungsausfälle.

8. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Montageteilen, Werkzeugen und anderen Gegenständen, die vom Auftragnehmer zur Durchführung der Montage oder Reparatur geliefert werden, gehen mit der Anlieferung auf den Auftraggeber über.

9. Entsorgung: Verpackungsmaterialien, Schutzfolien und eventuelle Baustellenreste sind – sofern nicht vertraglich anders geregelt – vom Auftraggeber zu entsorgen.

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6. Eigentumsvorbehalt

(1) Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, jedoch nur unter der Bedingung, dass er von seinen Kunden Barzahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Sonstige Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen, sind dem Kunden nicht gestattet. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in

eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in den Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

(3) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche zu verlangen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Bearbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware bis zur Zeit der Verarbeitung. Absatz (4) Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten entstehenden Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz (4) Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Kunde unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zu Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

(8) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt für einen Wechsel- oder Scheckprotest.

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7. Gewährleistung

1. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Kalendertagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen, andernfalls erlischt der Anspruch auf Gewährleistung.

2. Sobald an unseren gelieferten Produkten Änderungen vorgenommen wurden, die nicht von uns durchgeführt wurden, erlischt jeglicher Anspruch auf Gewährleistung unseres kompletten Produkt.

3. Für Schäden, die aus verspäteter Mängelanzeige entstehen, haften wir nicht. Eine Haftung für Folgeschäden ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

5. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist. Vorher und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.

6. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.

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8. Montagebedingungen

Für eine ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der Montage sind folgende Voraussetzungen vom Auftraggeber kostenfrei bereitzustellen bzw. zu erfüllen:

- Stromanschluss (230 V / 400 V) ist bauseits kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
- Statiker-Nachweise inklusive aller erforderlichen Berechnungen und Detailzeichnungen der Anschlüsse sind vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen (z. B. Bauantrag, statische Freigaben, Straßensperrungen oder verkehrsrechtliche Anordnungen).
- Am Tag der Montage muss der Arbeitsbereich vollständig geräumt und frei von Fahrzeugen, Materialien oder sonstigen Hindernissen sein.
- Bei Kranarbeiten hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Untergrund tragfähig ist und den auftretenden Stützlasten standhält.
- Zeitverzögerungen durch nicht freigehaltene Stellflächen, Zufahrten oder Arbeitsbereiche

werden gesondert berechnet.
- Alle Mauer-, Beton- und Stemmarbeiten sind bauseits durchzuführen.
- Die Baustelle muss mit einem LKW ohne Einschränkungen befahrbar sein.
- Bei einer Montagehöhe über 3 m hat der Auftraggeber geeignete Arbeits- und Schutzeinrichtungen gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaft kostenfrei bereitzustellen.
- Die Montage muss ohne Unterbrechungen oder zusätzliche Erschwernisse durchgeführt werden können.

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9. Demontage von Altbauelementen

1. Bei der Demontage von Altbauelementen (z. B. Fenster) ist die Metallbau Marcel Kaiser stets bemüht, die Ausbauarbeiten fachgerecht und mit größtmöglicher Sorgfalt vorzunehmen. Aufgrund baulicher Gegebenheiten kann es jedoch insbesondere bei Altbauten dazu kommen, dass Putz, Mauerwerkssteine, Fensterbänke, Fliesen oder andere Werkstoffe/Bauteile beschädigt oder herausgebrochen werden. Solche Beschädigungen sind technisch bedingt nicht immer vermeidbar und stellen keinen Mangel der Leistung dar. Eine Haftung des Auftragnehmers für derartige Schäden wird ausgeschlossen.

2. Erforderliche Folgearbeiten (z. B. Verputz-, Maler- oder Maurerarbeiten sowie der Austausch beschädigter Fensterbänke) sind gewerksfremd und gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen müssen separat beauftragt werden; sie können auf Wunsch über den Auftragnehmer vermittelt oder zusätzlich ausgeführt werden.

3. Insbesondere das Brechen oder Herauslösen alter Fensterbänke, die mit Fensterankern verbunden sind, stellt keinen Reklamationsgrund dar und verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur kostenlosen Instandsetzung oder zum Ersatz.

4. Oberflächenschäden / Folgeerscheinungen durch Montagearbeiten: Bei der Montage kann es technisch bedingt zu leichten Beschädigungen an angrenzenden

Oberflächen, wie z.B. fertigem Putz, gestrichenen Wänden oder Bodenbelägen kommen. Diese Begleiterscheinungen sind im Rahmen üblicher Handwerksarbeiten nicht vollständig vermeidbar und gelten nicht als Mangel. Eine Haftung oder Kostenübernahme für Ausbesserungsarbeiten dieser Art wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, empfindliche Oberflächen ggf. vorher selbst zu schützen oder uns darauf hinzuweisen.

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10. Aufmaß und nachträgliche Änderungen

1. Das Aufmaß erfolgt grundsätzlich vor Ort nach den bestehenden Gegebenheiten.

2. Veränderungen am Objekt nach erfolgtem Aufmaß (z. B. Putzauftrag, Wandverzug, Fundamentveränderung o.ä.) gehen zu Lasten des Auftraggebers und können zu Preisanpassungen oder Nacharbeiten führen, die gesondert berechnet werden.

3. Maß- und Mengendifferenzen, die sich aus dem endgültigen Aufmaß ergeben, werden bei der Abrechnung berücksichtigt. Für Maßangaben, die durch den Auftraggeber bereitgestellt

werden, übernehmen wir keine Haftung. Die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit liegt beim Kunden.

4. Änderungen und Sonderwünsche während der Ausführung sind schriftlich zu fixieren und werden, sofern sie über den ursprünglichen Leistungsumfang hinausgehen, gesondert berechnet.

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11. Abnahme

1. Innerhalb von zwei Tagen nach erfolgter Montage muss eine gemeinsame Sichtabnahme der montierten Elemente erfolgen. Sollte dieser Termin nicht wahrgenommen werden, gelten die montierten Elemente als abgenommen.

2. Spätere Beanstandungen an der Beschaffenheit der Elemente werden nicht anerkannt. Dies dient dazu, dass nach der Montage auftretende Schäden, verursacht durch Dritte (z. B. andere Handwerker), nicht zu Lasten des Auftragnehmers gelegt werden.

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12. Dokumentation / Referenznutzung

Wir behalten uns vor, von den gefertigten oder montierten Objekten Fotos zur Dokumentation und als Referenz für Eigenwerbung (z. B. Website, Broschüren) zu erstellen. Der Auftraggeber kann dem schriftlich widersprechen.

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13. Widerrufsrecht (Privatkunden)

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Metallbau Marcel Kaiser

Hauptstraße 4, 56630 Kretz

metallbau.kaiser@email.de

01520/5664586

 mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung vor Ablauf der Frist absenden.

Ein Muster-Widerrufsformular ist auf Anfrage erhältlich.

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14. Bestätigungserklärung des Verbrauchers

Mit seiner Unterschrift unter das Vertragsdokument (Angebot bzw. Auftragsbestätigung) erklärt der Verbraucher – oder ein von ihm bevollmächtigter Architekt bzw. Vertreter:

- dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig gelesen hat und deren Inhalt anerkennt; dass er ordnungsgemäß darüber belehrt wurde;
- dass ihm ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht und dass ihm die gesetzliche

Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular ausgehändigt wurde;
- dass er ausdrücklich zustimmt, dass die beauftragten Arbeiten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen;
- dass er informiert wurde, dass sein Widerrufsrecht erlischt, sobald der Vertrag vollständig erfüllt ist;
- dass er im Falle eines Widerrufs vor vollständiger Vertragserfüllung einen angemessenen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten hat.

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15. Datenschutz, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

1. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Transportdienstleister). Weitere Informationen zum Datenschutz können jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

5. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

 

Stand November 2025

Kretz

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